Ich habe dich gezeugt, du bist mein. Oder auch nicht!

Der folgende Beitrag zum Thema Adoption erschien ihm Rahmen einer Debatte zum Familienbild der Zukunft  in der Ausgabe 1/2010 des “jung & liberal”, dem Mitgliedermagazin der Jungen Liberalen (ISSN 1860-5648).

Es muss die ganz große kulturelle Verunsicherung gewesen sein, die schiere Angst vor dem bevorstehenden Untergang des Abendlandes, die einen Schweinfurter Amtsrichter im Mai 2009 zu einer Normenkontrollvorlage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verleitete. Ziel des halb garen Angriffs: § 9 Abs. 6 und 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Dort ist geregelt, unter welchen Bedingungen homosexuelle Paare in Deutschland die Kinder ihres Lebenspartners adoptieren können. Für den Schweinfurter Richter stand sofort fest: Diese Regelung kann nur unvereinbar mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie sein. Auch wenn die Vorlage in Karlsruhe wenig Begeisterung auslöste und aus formalen und inhaltlichen Gründen zurückgewiesen wurde, führte sie doch zu einer kleinen Diskussion in der Öffentlichkeit darüber, ob Kinder bei Schwulen und Lesben nun wirklich gut aufgehoben seien. „Kinder brauchen beide Geschlechter als Elternteile, Homosexuelle sind aufgrund ihres unsteten Lebenswandels ohnehin nicht zur Kindererziehung geeignet“ – so fasst zumindest das Bamberger Staatsinstitut für Familienforschung die Vorwürfe zusammen. In Deutschland leben aktuell zwischen 15.000 und 20.000 Kinder bei homosexuellen Paaren. Man muss sich vergegenwärtigen, dass die gesetzlichen Regelungen, wonach Lebenspartner von Müttern oder Vätern, deren Kinder adoptieren dürfen, eine Situation aufgreifen, die historisch mehr oder weniger einmalig ist. Kinder leben heute bei Homosexuellen, weil sie in heterosexuellen Lebensgemeinschaften gezeugt wurden, bevor ein Elternteil seine sexuelle Orientierung entdeckt, bekannt oder zu leben begonnen hat. Politisch ist für diese Situationen weitgehend übergreifend anerkannt, dass Homosexuelle die Kinder ihrer Lebenspartner adoptieren können. Seit 2005 ist das in eben jenem § 9 des LPartG geregelt. Sogar die CSU hat ihre Klage vor dem BVerfG zurückgezogen.

Ob homosexuelle Lebensgemeinschaften oder andere Verantwortungsgemeinschaften, auch wenn keine biologische Bindung zum Kind vorliegt, ein Adoptionsrecht zustehen soll, ist dagegen eine vollkommen andere Frage. Bisher sind Ehe und Eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem leiblichen Elternteil die einzigen Möglichkeiten, gemeinsam Verantwortung für ein Kind zu übernehmen. Ansonsten dürfen nur Alleinstehende Kinder adoptieren. Für viele ginge ein volles Adoptionsrecht für andere Verantwortungsgemeinschaften, jenseits der institutionalisierten Ehe und der unter bestimmten Bedingungen „ausnahmsweise“ zur Adoption zugelassenen Lebenspartnerschaft, an die Grundpfeiler der Elternschaft. Aber was sind überhaupt Eltern? Was macht sie aus? Eltern definieren sich darüber, Kinder gezeugt zu haben (biologische Komponente) und/oder sie großgezogen und gebildet zu haben (soziale Komponente). Wie wichtig Letzteres ist, stellte übrigens auch das Bundesverfassungsgericht fest und beschreibt die identifikationsstiftende Verbindung von Eltern und Kindern ganz im Sinne der JuLis als „sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft“. Dass die biologische Verbindung des „Nachwuchses“ schön, aber beim besten Willen weder Garant noch Voraussetzung für eine „gelungene“ Kindheit ist, zeigen verwahrloste Kinder genauso wie erfolgreiche Adoptionen. Und doch verlangt das gesellschaftliche Bewusstsein die „Abstammung“ als nur ausnahmsweise verzichtbare Komponente von Elternschaft. Adoption kommt in Deutschland aus sozialen Erwägungen, der biologischen Unmöglichkeit zum Kinderzeugen, den mit Schwangerschaft verbundenen Unannehmlichkeiten und – in den meisten Fällen – als Annahme des Kindes eines neuen Lebenspartners vor. Trotzdem bleibt Adoption die Ausnahme. Das letztlich Widernatürliche, ein aus dem Konstrukt der Patenschaft ableitbares Hilfsgerüst, um Kinder nicht sich selber überlassen zu müssen, das nicht zum Regelfall werden soll. Kann man so argumentieren? Können die besten Eltern wirklich nur Vater und Mutter sein? Braucht es die genetische Identität, um Kinder lieben zu können und für sie zu sorgen? Oder sollte man Adoption grundsätzlich jeder Verantwortungsgemeinschaft als Möglichkeit eröffnen, für Kinder Verantwortung zu übernehmen? Braucht es die Blutsverwandtschaft oder sollte man nicht eher auf handfeste Kriterien abstellen, empirische Indizien dafür, wann eine Adoption gelingen kann und wann nicht, heranziehen?

Das BVG stellt immerhin fest, dass der Abstammung vor den sozialen Kriterien nicht unbedingt Vorrang gegeben werden muss. Und das Adoptionsvermittlungsgesetz kennt und führt zu einer ganzen Reihe Mechanismen und Kriterien an, die die Elternfähigkeit der Annehmenden in den Vordergrund stellen: Beziehungsstablität, Ausdrucksfähigkeit, emotionale Offenheit; sowie einige harte Fakten: Alter, Altersabstand zum Kind, Vorstrafen, etc. Sie scheinen die deutlich höhere Aussagekraft darüber zu haben, ob eine Adoption gelingen kann oder nicht, als das Geschlecht und die rechtliche Beziehung der Eltern zueinander. Daher sollte auch nur auf sie abgestellt werden. Wer für ein Kind sorgen will, der muss beweisen, dass er, dass sein Partner, dass seine Familie, seine Verantwortungsgemeinschaft das kann! Heiraten, das sollte er dafür nicht müssen.

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